Tipps für
Mieter und Vermieter

Wenn ein Treppenlift im Rahmen eines Mietverhältnisses oder innerhalb einer Eigentümergemeinschaft ein Thema wird, sind alle Beteiligten mit zahlreichen Fragen und Herausforderungen konfrontiert. Dieser Ratgeber klärt über wichtige Themen auf und weist auf Besonderheiten des Denkmalschutzes hin.

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Inhalt

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Habe ich als Mieter
Anspruch auf Barrierefreiheit?


Für gewöhnlich werden Liftsysteme in privaten Einfamilienhäusern eingebaut. Doch was tun, wenn Sie als Mieter in einem Mehrfamilienhaus plötzlich nicht mehr in Ihre eigene Wohnung gelangen, weil Sie beispielsweise nach einem Unfall auf einen Rollstuhl angewiesen sind und mehrere Treppen überwinden müssen? Grundsätzlich steht Ihnen laut Bürgerlichem Gesetzbuch § 554a Abs. 1 ein barrierefreier Zugang zu. Der Vermieter wiederum muss den nachträglichen Einbau eines Treppenlifts dulden, sobald ein Mieter das Treppenhaus nicht mehr eigenständig nutzen kann. Die Kosten für Anschaffung, Einbau, Wartung und Pflege müssen Vermieter allerdings nicht übernehmen. Den finanziellen Aufwand tragen Sie als Mieter selbst.

Bevor ein Mieter einen Treppenlift beauftragt, muss er sich beim Vermieter die Zustimmung einholen. Am besten schriftlich. Da beim Einbau Veränderungen an seinem Eigentum vorgenommen werden, darf der Vermieter eine zusätzliche Kaution verlangen. Ziehen Sie irgendwann aus der Wohnung aus, sind Sie dafür verantwortlich Wohnung und Treppenhaus in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Zudem muss gewährleistet sein, dass der Mieter die Kosten für den Rückbau übernimmt. Eine entsprechende Sicherheit kann vorausgesetzt werden, eine mündliche Zusage vom Mieter für die Kostenübernahme reicht nicht. Eine Kaution in angemessener Höhe wäre eine denkbare Option.

Widerspruch möglich

Würde ein Treppenlift die Sicherheit der übrigen Mieter gefährden, darf der Vermieter den Einbau verbieten. Ein Widerspruch durch Vermieter ist außerdem denkbar, „wenn sein Interesse an der unveränderten Erhaltung der Mietsache oder des Gebäudes das Interesse des Mieters an einer behindertengerechten Nutzung der Mietsache überwiegt“, so der Gesetzestext zu § 554a Abs. 1 BGB unter gesetze-im-internet.de, dem juristischen Informationsportal des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

Suchen Sie als Mieter den direkten Dialog mit Ihrem Vermieter, um eine Lösung zu finden, die für alle akzeptabel ist!

Vorsicht
bei der Eigentumswohnung!


Sie wohnen in einem Mehrfamilienhaus und sind Besitzer einer Eigentumswohnung? Für den Einbau eines Treppenlifts benötigen Sie eine Einverständniserklärung der Eigentümergemeinschaft.

Im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes handelt es sich um eine bauliche Veränderung, die nicht ohne Einverständnis der Miteigentümer durchgeführt werden darf. In einer Eigentümerversammlung muss mehrheitlich zugestimmt werden. Einen Anspruch auf Zustimmung gibt es hier zwar nicht, wenn die Miteigentümer aber nicht „über das unvermeidliche Maß hinaus“ von einem Treppenlift beeinträchtigt sind, wird die Duldung der Baumaßnahme vorausgesetzt. Generell sind Ihre Interessen denen der Miteigentümer gegenüberzustellen.

Je stärker die Gehbehinderung ausfällt, desto notwendiger die Barrierefreiheit für den Zugang zur Wohnung und desto wahrscheinlicher, dass Ihr Interesse stärker gewichtet wird als das der Wohneigentümergemeinschaft.

Welche Vorschriften
gelten im Mehrfamilienhaus?


Eine der Voraussetzungen für eine Installation von Treppenlifte ist, dass die nutzbare Treppenlaufbreite ausreichend bleibt. Weil Treppen in den meisten Einfamilienhäusern sowieso relativ großzügig gestaltet sind, stellt diese Regel eher selten ein Problem dar. Sobald in einem Mehrfamilienhaus mehr als zwei Wohneinheiten vereint sind, müssen weitere bauaufsichtliche Anforderungen erfüllt werden. Sowohl die Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes als auch die technische Baubestimmung (DIN 18065) dienen dem Zweck, die Verkehrssicherheit innerhalb von Treppenhäusern zu gewährleisten. Die Bestimmungen sollen sicherstellen, dass die Treppenfunktion als Rettungs- und Fluchtweg bestehen bleibt. Das Ignorieren dieser Vorschriften hat im Ernstfall fatale Folgen, weshalb Mieter und Vermieter bestrebt sein sollten, rechtmäßig zu handeln.

Wichtige Vorschriften im Überblick:

  • Die Mindestlaufbreite von Treppen in Mehrfamilien- und Mietshäusern beträgt 100 Zentimeter. Generell darf diese Laufbreite laut Vorschriften durch den Einbau eines Treppenlifts nicht vermindert sein. Kleinere Einschränkungen bis 20 Zentimeter werden häufig akzeptiert, wenn es die Umstände nicht anders zulassen.
  • Neben einem hochgeklappten Treppenlift müssen Minimum 60 Zentimeter Platz zum Durchgehen bleiben.
  • Beträgt die Restlaufbreite neben einem aktiven Treppenlift (also nicht zusammengeklappt) nicht weniger als 60 Zentimeter, ist keine Wartefläche erforderlich. Sobald diese Breite unterschritten wird und der Lift über mehr als zwei Etagen führt, muss es eine Wartefläche geben. Sie erlaubt Fußgängern das problemlose Vorbeigehen.
  • Der Handlauf muss nutzbar bleiben.
  • Der Treppenlift muss sich im Ernstfall manuell in den Parkmodus manövrieren lassen.
  • Eine Missbrauchssicherung ist Pflicht.
  • Der Treppenlift besteht aus nicht brennbarem Material.
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  • Organisieren Sie sich die schriftliche Zustimmung von Eigentümer, Vermieter beziehungsweise Eigentümergemeinschaft!
  • Treppenliftanbieter müssen über Zulassungs- und Prüfverfahren informieren und alle nötigen Genehmigungen für den Einbau einholen. Lassen Sie sich bereits vor der Beauftragung schriftlich bestätigen, dass der Anbieter sämtliche Vorschriften einhält!
  • Informieren Sie sich über Zuschüsse, um die Gesamtkosten zu reduzieren!

Verbot
durch Denkmalschutzgesetz?


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Denkmalgeschützte Gebäude dürfen nicht baulich verändert werden, um Bausubstanz und Optik zu wahren. Je nach Liftart ist der Einbau jedoch nicht ohne Veränderungen an der Immobilie möglich und somit verboten. Wer trotz Vorschrift einen Auftrag erteilt und einen Lift verbauen lässt, muss neben einem Bußgeld mit einer Rückbauverfügung rechnen. Um dem zu entgehen, können selbsttragende Lifte eine Alternative sein.

Lassen Sie keinesfalls vorsätzlich einen Treppenaufzug oder ähnliches in ein denkmalgeschütztes Gebäude integrieren, sondern suchen Sie zuvor die zuständige Behörde auf!

Der richtige Ansprechpartner: Denkmalschutzbehörde

Da das Denkmalschutzgesetz eine barrierefreie Modernisierung nicht ausschließt, lohnt sich die Kontaktaufnahme mit der Denkmalschutzbehörde. Das Gesetz sieht eine Berücksichtigung der Bewohner vor, sodass gerade Menschen mit Mobilitätseinschränkung gute Chancen auf eine Genehmigung haben. Entscheidend ist, dass Sie die Reihenfolge einhalten und keinesfalls ohne schriftliche Bewilligung ein Bauvorhaben starten. Vereinbaren Sie einen Termin bei der Denkmalschutzbehörde und legen Sie möglichst aussagekräftige Unterlagen, wie Pläne und schriftliche Zustimmungen von potenziellen Miteigentümern vor! Mit etwas Glück wird Ihr Antrag direkt genehmigt.

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